Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Geschäftszahl

98/09/0194

Rechtssatz

Die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen; bei einem strafrechtlich geahndetem Verhalten (hier: Unzucht mit minderjährigen Schülerinnen der Schule, an der der Beamte unterrichtete), das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bezogen auf die dienstliche Stellung des Beamten (hier: Lehrer) nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit die Amtsstellung zu untergraben, liegt jedenfalls im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 ein disziplinärer Überhang vor, der bei der gegebenen Sachlage das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung zu zerstören geeignet ist und demnach auch die schwerwiegende Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertigt (Hinweis E 21.5.1992, 92/09/0119. Ist aber das Vertrauensverhältnis zerstört, können andere Strafzumessungsgründe (insbesondere Milderungsgründe) nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E 1997/05/07, 95/09/0045).