Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Geschäftszahl

98/09/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0190 E 26. September 1991 VwSlg 13497 A/1991 RS 2 (hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

In der Fassung vor der Nov 1990/450 hat das AuslBG keine besondere Regelung getroffen, wer im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG als Arbeitgeber anzusehen ist. Aus Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG ergibt sich, daß Arbeitgeber nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unter anderem auch derjenige ist, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann.