Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1999

Geschäftszahl

98/09/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/02 92/09/0322 2

Stammrechtssatz

Die EBzRV zu Paragraph 2, AuslBG weisen hinsichtlich der arbeitnehmerähnlichen Verhältnisse ausdrücklich auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf Paragraph 2, Absatz eins, ArbGerG und die dazu ergangene Judikatur hin. Es besteht damit kein Zweifel, daß der Gesetzgeber im AuslBG - abgesehen von der Ausnahme durch den Verweis auf gewerberechtliche und sonstige Vorschriften - den Begriff "arbeitnehmerähnliche Verhältnisse" nicht anders als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften verstanden wissen wollte. Die Heranziehung des zum IESG ergangenen Erkenntnisses des VwGH (Auseinandersetzung mit dem Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses) vom 12.02.1986, 84/11/0234, VwSlg 12015 A/1986 auch für das AuslBG ist daher berechtigt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/09/0036