Verwaltungsgerichtshof
18.03.1998
98/09/0008
Arbeitsüberlastung einer Sekretärin eines Parteienvertreters, der von der Arbeitsüberlastung wußte oder davon auszugehen hatte, ist einer jener Gründe, die Veranlassung dafür bieten, das pflichtgemäße Verhalten der Bediensteten auch hinsichtlich so einfacher Arbeitsverrichtungen wie die Aufgabe von Postsendungen in Zweifel zu ziehen; für den Parteienvertreter bestand deshalb eine Kontrollpflicht (Hinweis E 17.2.1993, 93/01/0047).