Verwaltungsgerichtshof
20.12.2001
98/08/0405
Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, legcit zu dem Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256). Damit ist aber auch der Rahmen des Abspruchs eines über die Versicherungspflicht gem Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erkennenden Bescheides abgesteckt, weshalb die Behörde auch nicht einen Feststellungsbescheid (nur) über die Dienstgebereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG erlassen darf (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256; E 16. März 1999, 97/08/0001).