Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2002

Geschäftszahl

98/08/0290

Rechtssatz

Die Einhaltung von Abgabeterminen bei feststehendem Erscheinungsdatum einer Zeitung ist für die Unterscheidung einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von einer solchen auf Grund eines freien Dienstvertrages nicht unterscheidungskräftig. Die Vorgabe der dabei zu beobachtenden Qualitätserfordernisse betrifft die Art der Arbeitsverrichtung selbst; dabei handelt es sich nicht um Weisungen hinsichtlich der für die Unterscheidung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG maßgeblichen Kriterien, nämlich in Bezug auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten.