Verwaltungsgerichtshof
20.12.2001
98/08/0279
GRS wie 85/08/0202 E 3. Juli 1990 RS 2
Die Bescheidbegründung hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (Hinweis E 1.7.1981, 3518/80). Sofern eine Begründungslücke die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit hindert, hat die belangte Behörde durch die unzulängliche Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 6.3.1984, 83/05/0101).