Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Geschäftszahl

98/08/0267

Rechtssatz

Das vertraglich eingeräumte Recht, angebotene Dienste abzulehnen, in Verbindung mit dem Erfordernis wöchentlicher Vereinbarungen über die zu leistenden Dienste hat zur Folge, dass die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten nur beschränkt, nicht aber weitergehend ausgeschlossen ist.