Verwaltungsgerichtshof
21.11.2001
98/08/0267
Das vertraglich eingeräumte Recht, angebotene Dienste abzulehnen, in Verbindung mit dem Erfordernis wöchentlicher Vereinbarungen über die zu leistenden Dienste hat zur Folge, dass die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten nur beschränkt, nicht aber weitergehend ausgeschlossen ist.