Verwaltungsgerichtshof
05.06.2002
98/08/0262
Der VwGH verkennt nicht, dass die Bereitstellung eines Telefonanschlusses durch den Arbeitgeber und eine wohl darauf fußende Honorargestaltung (Höhe der Bezahlung pro durchgeführtem Anruf) den Gedanken an ein Arbeiten am eigenen Telefonanschluss möglicherweise gar nicht erst aufkommen lassen; ein solcher, in der Vereinbarung gleichsam vorgegebener, wenn auch starker wirtschaftlicher Anreiz für die Tätigkeitsverrichtung an einem bestimmten Ort vermag jedenfalls dann, wenn gleichzeitig keine Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit besteht und eine Bindung an Weisungen hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens von der Behörde nicht in Betracht gezogen wird, zwar eine faktische, nicht aber eine rechtliche Bindung an den Arbeitsort, wie sie für ein abhängiges Arbeitsverhältnis typisch ist, zu bewirken.