Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2002

Geschäftszahl

98/08/0262

Rechtssatz

Geht die Behörde davon aus, dass sich der Arbeitnehmer bei Erbingung der Arbeitsleistung nicht generell vertreten lassen konnte, so steht nur fest, dass kein Grund vorliegt, ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit schon aus diesem Grund auszuschließen, dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist. Danach kommt es entscheidend auf die Bindung des Arbeitnehmers an Weisungen hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens während seiner Beschäftigung an.