Verwaltungsgerichtshof
04.10.2001
98/08/0209
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ändert das Motiv für die Bezahlung einer Abfertigung nichts daran, dass die Abfertigung an sich dem Begriff des Entgelts zu unterstellen ist. Selbst die freiwillige Gewährung einer Abfertigung, sei es auch nur aus Anstandspflicht, genügt, um eine Schenkung im Rechtssinn auszuschließen und derartige Leistungen als Entgelt zu qualifizieren. Auf die freiwillige Abfertigung treffen somit die in Paragraph 49, Absatz eins, ASVG normierten Merkmale zu.