Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2001

Geschäftszahl

98/08/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0058 E 19. Februar 1991 VwSlg 13383 A/1991 RS 11

Stammrechtssatz

Ist die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich, so liegt (im Zweifel) jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG vor.