Verwaltungsgerichtshof
04.10.2001
98/08/0209
GRS wie 94/08/0122 E 2. Juli 1996 RS 3
IZm Paragraph 11, Absatz 2, ASVG kommt es nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen.