Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2001

Geschäftszahl

98/08/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0122 E 2. Juli 1996 RS 3

Stammrechtssatz

IZm Paragraph 11, Absatz 2, ASVG kommt es nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen.