Verwaltungsgerichtshof
20.12.2001
98/08/0208
GRS wie 96/08/0023 E 3. April 2001 RS 2
Die bloße Möglichkeit, sich für den Fall der Verhinderung (etwa bei Urlaub) vertreten zu lassen, stellt keine die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit und damit die Versicherungspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis dar (Hinweis E 20. Februar 1996, 95/08/0175).