Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2001

Geschäftszahl

98/08/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0042 E 19. März 1991 RS 15

Stammrechtssatz

Ob ein Geldanspruch "Entgelt" oder "Taschengeld" ist, ist nicht nach seiner Höhe zu differenzieren, weil dieser Frage jene nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses (Überwiegen des Ausbildungszweckes) vorgelagert ist.