Verwaltungsgerichtshof
30.05.2001
98/08/0196
Entgelt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das beitragspflichtige Entgelt nach Paragraph 49, legcit (Hinweis E 14. November 1995, 95/08/0273). In diesem Sinne bezeichnet Entgelt sämtliche Leistungen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Für die Beurteilung, ob eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers geleistet wurde, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (Hinweis E 19. November 1987, 87/08/0152).