Verwaltungsgerichtshof
03.10.2002
98/08/0188
Hat die Behörde in ihrem Bescheid vom 1. Februar 1996 ausgesprochen, dass jemand in der Zeit ab 1. November 1994 nicht Dienstgeber einer bestimmten Person gewesen ist, so wirkt die Rechtskraft dieser Entscheidung mangels ausdrücklicher Bezeichnung des Endes dieses Zeitraumes im Spruch jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, der mit der Erlassung des Bescheides vom 1. Februar 1996 zusammenfällt und somit schon aus diesem Grunde auch bis zum Ende des hier fraglichen Beitragszeitraumes (31. Mai 1995) (Hinweis E 25. September 1990, 89/08/0119; E 20. Oktober 1998, 98/08/0127).