Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Geschäftszahl

98/08/0171

Rechtssatz

Zur Annahme der persönlichen Arbeitspflicht bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung, wenn dieselbe nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder Gegenteiliges ausdrücklich bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, noch aus der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses das Bestehen einer solchen Vereinbarung zweifelsfrei deutlich wird (Hinweis E 16. April 1991, 90/08/0117).