Verwaltungsgerichtshof
16.05.2001
98/08/0171
Ungeachtet der Bezeichnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages kommt die Annahme eines Werkvertrages nicht in Betracht, wenn der "Werkvertragsnehmer" mit der Führung von Baustellen als Bauleiter mit den damit verbundenen administrativen Aufgaben betraut wurde. Diese Betätigung bestand nicht in der Herstellung eines Werkes als einer in sich geschlossenen Einheit, sondern wies vielmehr den Charakter von Dienstleistungen auf (Hinweis E 22. Oktober 1996, 94/08/0052; E 19. Jänner 1999, 96/08/0350).