Verwaltungsgerichtshof
08.09.1998
98/08/0119
GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0213 2
Aus der Bestimmung des Paragraph 45, AVG, die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, folgt, daß ein Zeuge nur über seine Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht befragt werden kann. Rechtsfragen sind einem Zeugen nicht vorzulegen.