Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1998

Geschäftszahl

98/08/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0213 2

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 45, AVG, die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, folgt, daß ein Zeuge nur über seine Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht befragt werden kann. Rechtsfragen sind einem Zeugen nicht vorzulegen.