Verwaltungsgerichtshof
19.03.2003
98/08/0072
Die das Verwaltungsverfahren kennzeichnenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) gelten uneingeschränkt auch für das Berufungs(Einspruchs)verfahren (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 10 zu Paragraph 65, AVG). Demnach hat die (Rechtsmittel)Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Sie ist weder an ein für eine Partei nachteiliges Tatsachenzugeständnis noch an ein einvernehmliches Tatsachenvorbringen von Parteien gebunden (Hinweis E 20. Dezember 1994, 92/04/0276; E 13. Dezember 2000, 98/04/0105).