Verwaltungsgerichtshof
20.12.2001
98/08/0062
Im Beschwerdefall hat sich der Auftragnehmer zur Erstellung von Nachträgen für eine Stoffliste zur Austria-Codex-Fachinformation zu bestimmten Zeitpunkten und zur Neuausgabe derselben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet. Damit schuldete er jedoch nicht bloß Dienste, sondern einen bestimmten von vornherein umschriebenen Erfolg. Nach dem Zweck des Vertrages und seiner tatsächlichen Durchführung standen hier nicht nur ein Bemühen des Auftragnehmers in einer bestimmten Dauer oder lediglich eine Bearbeitung der Nachträge oder Neuausgabe im Vordergrund, sondern vielmehr die tatsächliche Erstellung der Neuausgabe bzw der Nachträge. Mit der gegenständlichen Vereinbarung ist daher kein Dauerschuldverhältnis (kein freier Dienstvertrag), sondern ein Zielschuldverhältnis (ein Werkvertrag) begründet worden.