Verwaltungsgerichtshof
20.12.2001
98/08/0062
Nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist die Person versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen verpflichtet. Der freie Dienstnehmer muss sich demnach notwendigerweise - ebenso wie der Dienstnehmer im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Absatz 2, legcit - zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht darin, gattungsmäßig umschriebene Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen. (Im Erkenntnis anschließend umfangreiche Ausführungen zum Vorliegen eines freien Dienstvertrags einerseits und zum Vorliegen eines Werkvertrags andererseits - Hinweis E 20. Mai 1980, 2379/79, VwSlg 10140 A/1980)