Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Geschäftszahl

98/08/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0128 E 23. Oktober 2002 RS 1

(Hier: Dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Durchführung des Lokalaugenscheines die Werkshalle offensichtlich wegen der bevorstehenden Stilllegung des Betriebes bis auf eine Maschine ausgeräumt war, kommt keine Bedeutung zu, weil die Behörde die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter durch entsprechende Ermittlungen rekonstruieren kann.)

Stammrechtssatz

Zur Frage, ob die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, welche die als erheblich erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten, sind Feststellungen unerlässlich (Hinweis E 16. Februar 1999, 96/08/0334). Zwar kommt es nicht auf wetterbedingte Verschmutzungen an, sondern vielmehr darauf, ob die Tätigkeit an sich zu außergewöhnlichen Verschmutzungen führt; der Arbeitnehmer muss nämlich während der gesamten Arbeitszeit überwiegend, nicht etwa nur gelegentlich, mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken (Hinweis E 21. März 1995, 93/08/0006). Dies erfordert einen überprüfbaren Nachweis, für welche Arbeiten die Schmutzzulage gewährt wird und in welchem Umfang diese Arbeiten von den einzelnen Arbeitnehmern geleistet worden sind. Den Dienstgeber trifft diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen dazu aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen (Hinweis E 30. Jänner 2002, 99/08/0033; E 27. Juli 2001, 98/08/0149).