Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1998

Geschäftszahl

98/08/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/12 93/08/0232 3

Stammrechtssatz

Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer der Aufforderung zur Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens nicht nach, ist es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde nicht von Amts wegen eine Verhältnisrechnung anstellt, sondern eine Haftung für die Beitragsschulden zur Gänze ausspricht (Hinweis E 21.1.1991, 90/15/0055).