Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2002

Geschäftszahl

98/08/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0326 E 19. Juni 1990 VwSlg 13225 A/1990 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ein Dienstgeber kann nicht gleichzeitig sein eigener Dienstnehmer sein. Eine Person ist aber nicht in diesem Sinn Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG, wenn ihr als (einzelner) Minderheitseigentümer nicht jener Einfluß auf die Verwaltung zukommt, der es gestatten würde, sie für die Erfüllung der einem Dienstgeber nach den Bestimmungen des ASVG obliegenden Pflichten verantwortlich zu machen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/08/0061

98/08/0018