Verwaltungsgerichtshof
20.11.2002
98/08/0017
Besteht zwischen Eheleuten eine allgemeine bzw eine den Betrieb zur Gänze umfassende beschränkte Gütergemeinschaft, so wird der Betrieb auch dann auf Rechnung und Gefahr beider Eheleute geführt, wenn einer der beiden nicht persönlich mitarbeitet, außer sie hätten hievon abweichende - gleich Ehepakten formbedürftige - Abreden getroffen (Hinweis auf die ebenfalls landwirtschaftliche Betriebe betreffenden, aber sinngemäß auch für Paragraph 35, ASVG maßgebenden Erkenntnisse vom 22. September 1983, 81/08/0081, und vom 21. Juni 2000, 96/08/0008).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/08/0061
98/08/0018