Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2002

Geschäftszahl

98/08/0017

Rechtssatz

Das Eigentum bzw Miteigentum am Betrieb ist die für die Beurteilung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, in erster Linie maßgebende rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, Hinweis E 24. März 1992, 89/08/0168; E 15. Mai 2002, 97/08/0652, 0653) statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Ein Betrieb wird ganz allgemein auf Rechnung eines redlichen Besitzers geführt. Die bloße tatsächliche Betriebsführung durch einen Miteigentümer reicht dazu nicht aus (Hinweis E 3. Juli 1990, 88/08/0248; E 8. Mai 1963, 93/63; E 19. März 1969, 1516/68, 1529/68; E 27. März 1981, 08/0558/79; E 20. Oktober 1988, 87/08/0119).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/08/0061

98/08/0018