Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2002

Geschäftszahl

98/08/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0262 E 12. November 1991 RS 3

(hier ohne Klammerausdruck am Schluss)

Stammrechtssatz

Aus der Ausübung von Funktionen wie der Aufnahme und Entlassung von Arbeitnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen und der Durchführung von Kalkulationen kann für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (Hinweis E 16.11.1960, 1572/57) (hier: zur Frage der Dienstgebereigenschaft eines Landes - Bundeslandes - gegenüber Arbeitern, die bei Bauvorhaben von Bringungsgemeinschaften eingesetzt sind).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/08/0061

98/08/0018