Verwaltungsgerichtshof
20.11.2002
98/08/0017
GRS wie 89/08/0262 E 12. November 1991 RS 3
(hier ohne Klammerausdruck am Schluss)
Aus der Ausübung von Funktionen wie der Aufnahme und Entlassung von Arbeitnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen und der Durchführung von Kalkulationen kann für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (Hinweis E 16.11.1960, 1572/57) (hier: zur Frage der Dienstgebereigenschaft eines Landes - Bundeslandes - gegenüber Arbeitern, die bei Bauvorhaben von Bringungsgemeinschaften eingesetzt sind).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/08/0061
98/08/0018