Verwaltungsgerichtshof
25.03.1999
98/07/0187
Hinsichtlich der Parteistellung im Bescheidbeschwerdeverfahren hat der VwGH im Zweifel nur solche Interessen zu berücksichtigen, die nach den jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung seiner Kontrollaufgabe rechtlich bedeutsam sein können vergleiche E 29. September 1997, 96/17/0461).