Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Geschäftszahl

98/07/0187

Rechtssatz

Hinsichtlich der Parteistellung im Bescheidbeschwerdeverfahren hat der VwGH im Zweifel nur solche Interessen zu berücksichtigen, die nach den jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung seiner Kontrollaufgabe rechtlich bedeutsam sein können vergleiche E 29. September 1997, 96/17/0461).