Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Geschäftszahl

98/07/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/09/21 92/08/0259 7

Stammrechtssatz

Der Sinn der Mitbeteiligtenstellung liegt darin, den Personen, für welche die Aufhebung des angefochtenen Bescheides einen Rechtsnachteil bedeuten würde, eine kontradiktorische Einflußmöglichkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verschaffen. Als mitbeteiligte Parteien können demnach nur Personen angesehen werden, die schon Rechte erlangt haben, welche durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten (Hinweis B 11.11.1991, 91/10/0008).