§ 38 Abs 2 Tir WWSLG enthält keine Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die Agrarbehörde von der ihr eingeräumten Entscheidungskompetenz Gebrauch machen kann.Paragraph 38, Absatz 2, Tir WWSLG enthält keine Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die Agrarbehörde von der ihr eingeräumten Entscheidungskompetenz Gebrauch machen kann.