Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Geschäftszahl

98/07/0187

Rechtssatz

Wenn Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz Tir WWSLG die Agrarbehörde zur Entscheidung über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten ermächtigt, dann umfasst diese Ermächtigung auch die Befugnis zur Erlassung von Feststellungsbescheiden über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten.