Verwaltungsgerichtshof
25.03.1999
98/07/0187
Wenn Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz Tir WWSLG die Agrarbehörde zur Entscheidung über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten ermächtigt, dann umfasst diese Ermächtigung auch die Befugnis zur Erlassung von Feststellungsbescheiden über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten.