In einem Verfahren nach § 21a WRG haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation (Hinweis E 19.9.1996, 96/07/0138).In einem Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation (Hinweis E 19.9.1996, 96/07/0138).