Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Geschäftszahl

98/07/0181

Rechtssatz

Die Abänderung oder Einschränkung eines Parteienbegehrens, die einen Verzicht auf das Recht auf Tätigwerden der Beh bedeutet, ist vom Tage der Abgabe der Erklärung gegenüber der Beh als wirksam geworden und damit als unwiderruflich anzusehen (Hinweis E 23.1.1951, 547/50, VwSlg 1889 A/1951).