Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Geschäftszahl

98/07/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0065 E 26. Februar 1998 VwSlg 14842 A/1998 RS 5

Stammrechtssatz

Ist dem in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger nach dem AltlastensanierungsG durch das Hauptzollamt vertretenen Bund das Recht eingeräumt, die Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabenpflicht nach dem AltlastensanierungsG durch einen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassenden Bescheid feststellen zu lassen, dann ist aus einer solcherart durch Paragraph 10, AltlastensanierungsG eingeräumten gesetzlichen Befugnis das Recht des Bundes als Abgabengläubiger zu folgern, darauf zu dringen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabenpflicht, somit der Inhalt des festzustellenden Abgabenrechtsverhältnisses auch in sachlich und rechtlich richtiger Weise festgestellt wird.