Verwaltungsgerichtshof
10.12.1998
98/07/0128
Parteiengehör ist auch im Berufungsverfahren zu gewähren. Das Recht auf Anhörung der Parteien zielt jedoch nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die rechtliche Würdigung desselben. Ein Vorhalt zur Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlußfolgerungen der Behörde entspricht nicht dem Wesen des Parteiengehörs.