Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1998

Geschäftszahl

98/07/0128

Rechtssatz

Aus dem im Paragraph 2, Absatz 8 b, AltlastensanierungsG enthaltenen Verweis auf Paragraph 18, Absatz 5, der DeponieV 1996 bezüglich alternativer Deponiebasisdichtungen und Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1 : 2 als Deponiebasisdichtungen iSd AltlastensanierungsG sowie aus der Erwähnung des Deponiekörpers als Gegenstand des die Deponiesickerwässer entsorgenden Basisentwässerungssystems in Absatz 8 c, des Paragraph 2, AltlastensanierungsG erweist sich, daß ein Deponiebasisdichtungssystem für die Bemessung der Höhe des Altlastenbeitrages gem Paragraph 6, Absatz 2, AltlastensanierungsG nur dann angenommen werden kann, wenn dessen Deponiebasisabdichtung und dessen Basisentwässerungssystem für die Gesamtheit der im Deponiekörper eingebauten Abfälle, insb auch für die auf den Böschungen gelagerten Abfälle vorhanden ist. Dies deshalb, weil der im Paragraph 2, Absatz 8 b, AltlastensanierungsG verwendete Begriff der Deponiebasisdichtung dem in Paragraph 18, Absatz eins, DeponieV 1996 entspricht.