Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
98/07/0097
GRS wie 99/07/0060 E 21. Oktober 1999 RS 1
(hier ohne den ersten Satz)
Paragraph 2, NÖ AWG 1992 trägt der mit 1.1.1989 durch die B-VGNov 1988 geschaffenen Kompetenzlage Rechnung, wonach seither gem Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG die "Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist" Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist. Bei nicht gefährlichen Abfällen wird die Zuständigkeit der Länder nicht schon dadurch beseitigt, dass ein solches Bedürfnis nach einheitlichen Vorschriften tatsächlich besteht, sie fällt vielmehr erst dann und insoweit weg bzw wird verdrängt, wenn der Bund von seiner Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften Gebrauch gemacht hat (Hinweis VfSlg 13019 aus 1992,).