Verwaltungsgerichtshof
25.07.2002
98/07/0095
Die Übereinstimmung eines auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gestützten Auftrages mit dem Gesetz setzt - losgelöst von der gesondert zu prüfenden Frage der richtigen Wahl des Adressaten eines solchen Auftrages - voraus, dass zum einen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung (oder die Unterlassung einer geschuldeten Arbeit) vorliegt und zum anderen die Beseitigung dieser eigenmächtigen Neuerung entweder durch das öffentliche Interesse erfordert ist oder von einem Betroffenen im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 verlangt worden ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen bedürfen der Ermittlung in einem gesetzmäßigen Verfahren und der klaren und begründeten Feststellung in dem den wasserpolizeilichen Auftrag erlassenden Bescheid (Hinweis E 17.5.2001, 2001/07/0034; E 11.3.1999, 97/07/0123; E 14.12.1995, 93/07/0147).