Verwaltungsgerichtshof
25.07.2002
98/07/0095
Zum einen ergehen wasserrechtliche Alternativaufträge nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 in einem Verfahren, welches allein die Rechtsbeziehungen zwischen der Behörde und dem Adressaten eines solchen Auftrages gestaltet und in dem dritten Personen keine Parteistellung zukommt (Hinweis E 29. Juni 1995, 93/07/0051), was zum anderen bereits grundsätzlich für ein Verfahren zur Erteilung eines von Amts wegen erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages gilt (Hinweis E 23. April 1998, 98/07/0041).