Verwaltungsgerichtshof
06.08.1998
98/07/0089
Auf die Erwirkung der allein vom Veräußerer von Anteilen einzuholenden agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteilsrechte kommt dem Erwerber keine Ingerenz zu; er hat auf die Erteilung einer agrarbehördlichen Genehmigung des Veräußerungsvorganges kein subjektiv-öffentliches Recht und im betroffenen Verfahren auch keine Parteistellung (Hinweis B 28.2.1996, 91/07/0060).