Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Geschäftszahl

98/07/0076

Rechtssatz

Wird im Spruch des Bescheides ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Sonde "zumindest 2 m unter dem vorgefundenen Grundwasserspiegel abgeteuft" werden müsse, so wird diese Anordnung dem in Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderten Bestimmtheitsgebot des Spruches gerecht. Ob allenfalls in einem Gutachten eines Sachverständigen eine hievon abweichende Mindesttiefe der zu setzenden Sonde angegeben ist, ist für die spruchmäßig getroffene Anordnung nicht von Bedeutung, wenn aus dem Wortlaut des diesbezüglichen Abspruches der vom Bescheidadressaten zu erfüllende Auftrag unzweifelhaft entnommen werden kann.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/07/0077