Verwaltungsgerichtshof
02.07.1998
98/07/0076
Als Verpflichteter eines Auftrages nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG kommt jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können. Es besteht die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung (Hinweis E 14.12.1995, 91/07/0070, 0071).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/07/0077