Verwaltungsgerichtshof
02.07.1998
98/07/0076
Gefahr im Verzug ist für die bescheidmäßige Anordnung von Maßnahmen nicht erforderlich. Paragraph 31, Absatz 3, WRG fordert eine solche nur für die sofortige Umsetzung angeordneter Maßnahmen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/07/0077