Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Geschäftszahl

98/07/0076

Rechtssatz

Gefahr im Verzug ist für die bescheidmäßige Anordnung von Maßnahmen nicht erforderlich. Paragraph 31, Absatz 3, WRG fordert eine solche nur für die sofortige Umsetzung angeordneter Maßnahmen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/07/0077