Verwaltungsgerichtshof
02.07.1998
98/07/0076
Ob eine Gefahr für Wasserversorgungsanlagen anzunehmen ist, bedarf keiner näheren Untersuchung, weil es ausschließlich auf die Möglichkeit einer Gewässerverunreinigung ankommt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/07/0077