Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Geschäftszahl

98/07/0076

Rechtssatz

Ob eine Gefahr für Wasserversorgungsanlagen anzunehmen ist, bedarf keiner näheren Untersuchung, weil es ausschließlich auf die Möglichkeit einer Gewässerverunreinigung ankommt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/07/0077