Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Geschäftszahl

98/07/0061

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 102, WRG 1959 lässt sich für eine Parteistellung von Dritten in einem Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 nichts gewinnen, weil diese Norm nach ihrem Regelungsinhalt Anordnungen über die Parteistellung in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nur für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und weitere in der genannten Vorschrift ausdrücklich aufgezählte Verfahren trifft, zu denen aber das Verfahren über einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 gerade nicht gehört. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Einparteienverfahren, in welchem anderen Personen als dem Auftragsadressaten keine Mitspracherechte zukommen (Hinweis E 25.07.2002, 98/07/0095).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

98/07/0062