Verwaltungsgerichtshof
16.09.1999
98/07/0047
Grunddienstbarkeiten (Paragraph 473, ABGB) können auch als unregelmäßige Dienstbarkeiten (Paragraph 479, ABGB) in Erscheinung treten und daher kann ein Wegerecht durch Ersitzung auch für Personen entstehen vergleiche hiezu die bei Dietrich/Tades, ABGB/34, Seite 524 f zu Paragraph 479, ABGB wiedergegebene Rechtsprechung der Zivilgerichte). Die Notwendigkeit einer so festgestellten Dienstbarkeit kann nicht deshalb verneint werden, weil derzeit Eigentümeridentität bezüglich des dienstbaren und des herrschenden Grundstückes besteht. Gem Paragraph 526, ABGB hört zwar die Dienstbarkeit von selbst auf, wenn das Eigentum des dienstbaren und des herrschenden Grundes in einer Person vereinigt wird. Bei Auseinanderfallen des Eigentums an den beiden Grundstücken wird jedoch auch eine nicht verbücherte Servitut sofort wieder wirksam (Hinweis Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22.2.1984, 1 Ob 1/84, SZ 57/38=NZ 1987, 22=MietSlg 36032).