Verwaltungsgerichtshof
02.07.1998
98/07/0042
In einem Bewilligungsverfahren gem Paragraph 38, WRG haben die Inhaber bestehender Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG Parteistellung gem Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG und damit das Recht, Einwendungen zu erheben. Eine Verletzung der vom Bf rechtmäßig geübten Wassernutzung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn diese durch die Auswirkungen einer durch das einem Dritten bewilligte Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0076), weil der von den Wasserrechtsbehörden herangezogene Bewilligungstatbestand nur zusätzliche Hochwassergefahr oder Schäden verhindern soll.