Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Geschäftszahl

98/07/0042

Rechtssatz

Die Prüfung der Konsensfähigkeit einer nach Paragraph 38, WRG bewilligungspflichtigen Anlage ist aus den in der Marginalrubrik zu dieser Gesetzesstelle ersichtlichen Gesichtspunkten der "Abwehr und Pflege der Gewässer" auf die durch die geplante Anlage als solche bedingten Einwirkungen auf Gewässer abzustellen und kann nur zu einem Konsens führen, wenn unter diesen Aspekten öffentliche Interessen durch die Anlage nicht beinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt werden.